Häufige Fragen und Antworten zur Plattform «Justitia.Swiss»

In unserem FAQ-Bereich finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Plattform «Justitia.Swiss» sowie zu weiteren Themen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Schweizer Justiz. Die FAQ werden laufend aktualisiert und erweitert.

Sollten Sie in den FAQ keine Antwort auf Ihre Frage finden, bitten wir Sie, sich direkt an unsere Ansprechpersonen zu wenden. Bei technischen Problemstellungen steht Ihnen der Support zur Seite.

  • Wo werden die Daten gehalten?

    Die Datenhaltung erfolgt ausschliesslich in der Schweiz: Schweizer Unternehmen betreiben in Schweizer Rechenzentren die Infrastruktur der Plattform «Justitia.Swiss».

  • Wann muss eine Justizbehörde digital arbeitsfähig sein?

    Voraussichtlich Mitte 2025 tritt das "Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz" (BEKJ) in Kraft, welches gemäss Entwurf eine Übergangsfrist von 2 Jahren vorsieht. 

  • Wann muss meine Anwaltskanzlei digital arbeitsfähig sein?

    Voraussichtlich Mitte 2025 tritt das "Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz" (BEKJ) in Kraft, welches gemäss Entwurf eine Übergangsfrist von 2 Jahren vorsieht. 

  • Wer hat die Hoheit über die Daten, die sich auf der Plattform «Justitia.Swiss» befinden?

    Die Justizbehörden.

  • Wird die Sicherheit der Plattform «Justitia.Swiss» von unabhängiger Seite geprüft?

    Ja, unabhängige Firmen werden wiederkehrend die Sicherheit der Plattform, der Prozesse sowie die Organisation prüfen. Schwachstellen können sofort erkannt und entsprechende Massnahmen umgesetzt werden.

  • Werden die Dateien, welche auf die Plattform «Justitia.Swiss» hochgeladen werden, auf Viren überprüft?

    Ja, die Plattform «Justitia.Swiss» überprüft die hochgeladenen Dateien auf Schadsoftware und verhindert dadurch, dass infizierte Dateien/Dokumente über die Plattform verbreitet werden können.

  • Können Dateien auf der Plattform «Justitia.Swiss» bearbeitet werden?

    Nein, die Grundtransaktionen der Plattform «Justitia.Swiss» bestehen aus Eingabe, Zustellung und Akteneinsicht, nicht jedoch in der Bearbeitung von Dateien/Dokumenten.

  • Können die Dateien auf der Plattform archiviert werden?

    Nein, die Dateien bleiben nur so lange wie nötig (bis zum Ende eines Verfahrens) auf der Plattform und werden anschliessend gelöscht.

  • Was würde passieren, wenn die Plattform gehackt wird?

    Die Dossiers/Akten liegen verschlüsselt auf der Plattform. Gelingt es einem Angreifer, in den Besitz eines gültigen Schlüssel zu gelangen, so erhält er lediglich Zugriff auf das verknüpfte Dossier, nicht aber auf sämtliche anderen Dossiers.

  • Welche Aufgaben müssen die Justizbehörden bezüglich Datenschutz und Informationssicherheit erledigen?

    Wie heute bezüglich der Papierdokumente, ist es Aufgabe der Justizbehörden ihre digitalen Dokumente sicher aufzubewahren. Sie müssen ihre IT-Systeme und Daten gegen Angriffe schützen und die entsprechenden Sicherheitsmassnahmen ergreifen. Insbesondere sind die Mitarbeitenden im sicheren Umgang mit digitaler Infrastruktur und Dokumenten zu schulen. 

    Weitere Informationen finden Sie im entsprechenden Merkblatt über Informationssicherheit und Datenschutz.

  • Welche Aufgaben müssen die Anwältinnen und Anwälte bezüglich Datenschutz und Informationssicherheit erledigen?

    Wie heute bezüglich der Papierdokumente, ist es Aufgabe der Anwältinnen und Anwälte ihre digitalen Dokumente sicher aufzubewahren. Sie müssen ihre IT-Systeme und Daten gegen Angriffe schützen und die entsprechenden Sicherheitsmassnahmen ergreifen. Insbesondere sind die Mitarbeitenden im sicheren Umgang mit digitaler Infrastruktur und Dokumenten zu schulen.

  • Was wird warum gesiegelt?

    Die Quittungen (Eingangs-, Abruf- und Nichtabholquittung) werden gesiegelt, d.h. der Zeitpunkt und der Inhalt des Hochgeladenen bzw. des Abgerufenen) werden bestätigt.

    Durch die Siegelung können Nutzerin und Nutzer jederzeit überprüfen, dass ihr Dokument nicht verändert wurde.

  • Was wird warum verschlüsselt?

    Alle hochgeladenen Dateien/Dokumente werden nach einer Virenprüfung verschlüsselt. Die Verschlüsselung ist eine wirksame technische Massnahme des Zugriffschutzes.

  • Gibt es die Möglichkeit zur Überwachung der behördlichen und anwaltschaftlichen Kommunikation durch interne Stellen oder externe Angreifer?

    Nein, die (Korrelation der) gesammelten Log-Informationen folgen dem Konzept der Datenminimierung und werden als sensitive Informationen entsprechend vor unbefugten Zugriff geschützt.

  • Wie sehen die Schnittstellen (API) aus?

    Anwältinnen und Anwälte werden gemäss Entwurf des Bundesgesetzes über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz in Zukunft über die Plattform«Justitia.Swiss» mit den Justizbehörden kommunizieren. Sie können die Plattform via Webbrowser erreichen. Falls ihre Anwaltssoftware in Zukunft über eine API Schnittstelle zur Plattform verfügt, können die Dokumente direkt aus der Anwaltssoftware an die Justizbehörden und vice versa versandt werden. Es ist geplant, dass das Projekt Justitia 4.0 den Anbietern von Anwaltssoftware die Spezifikationen für die Schnittstelle ab Oktober 2023 zur Verfügung stellt (siehe dazu die Projektseite Plattform). Die Realisierung der Anbindung ist dann Sache der Anbieter von Anwaltssoftware

  • Können Justizbehörden eine von ihnen entwickelte Plattform betreiben?

    Ja, das E-BEKJ sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass die Kantone eine eigene Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz betreiben können.

  • Wie wird sichergestellt, dass auf der Plattform «Justitia.Swiss» vorhandene Personendaten nicht für andere Zwecke verwendet werden?

    Die Entwicklung der Plattform erfolgt nach den Grundsätzen von Privacy by Design und Default. Das Design und der Source Code der Plattform «Justitia.Swiss» werden öffentlich zugänglich sein. Der Betrieb und das Design stehen unter der Aufsicht des eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Art. 27 Abs. 6 E-BEKJ).

  • Was geschieht bei Nichterreichbarkeit der Plattform «Justitia.Swiss»?

    Art. 26 E-BEKJ sieht eine Fristverlängerung vor, wenn die Plattform nicht erreichbar ist. Um die Nichterreichbarkeit der Plattform glaubhaft zu machen, ist ein erweiterter Servicedesk (Hotline) bis 24 Uhr vorgesehen. 

  • Wie können Daten zur automatischen Weiterverarbeitung über die Plattform transportiert werden?

    Die Plattform definiert ein Aktenaustauschformat für Justizakten, welches erlaubt, ganze Akten oder einzelne Aktenstücke einzugeben, zuzustellen oder zur Einsicht zu geben. Geschäftsfallspezifische Formate von Dokumenten zur automatisierten Verarbeitung, wie beispielsweise Namen und Adressen der Verfahrensbeteiligten, können definiert werden. 

  • Kann ich über meine Fachapplikation auf die Plattform «Justitia.Swiss» zugreifen?

    Oberfläche wird ein Zugriff für Fachapplikationen (Gerichte, Staatsanwaltschaften, Anwaltskanzleien) über eine gesicherte Schnittstelle (API, «Application Programming Interface») möglich sein (Art. 19 Abs. 2 E-BEKJ). Voraussetzung ist, dass die verwendete Fachapplikation das API «Justitia.Swiss» nutzen kann. Eine erste Version des API wird gemäss Projektplan im Q4 2023 publiziert werden.   

  • Wird bei der Entwicklung der Plattform «Justitia.Swiss» Open- Source-Software (OSS) eingesetzt?

    Das Projekt Justitia 4.0 verfolgt eine pragmatische «Open Source Software (OSS)»-Strategie. Konkret heisst dies, dass der Einsatz von OSS-Produkten und OSS-Komponenten bevorzugt, jedoch nicht zwingend verlangt wird. Werden Komponenten spezifisch für das Projekt entwickelt, so fordert das Projekt die vollen Rechte an dem Quellcode und an der Dokumentation. Die Komponenten werden mit einer Open Source-Lizenz publiziert.

  • Wird der Quellcode der Plattform publiziert?

    Ja, das Design und der Source Code der Plattform werden öffentlich zugänglich sein.

  • Wieso wird die Plattform «Justitia.Swiss» aufgebaut, bevor eine gesetzliche Grundlage besteht?

    Die Entwicklung einer Plattform ist eine organisatorische Aufgabe der Justiz. Diese liegt in der Kompetenz der Kantone. Eine gesetzliche Grundlage auf Stufe Bund dient somit einzig dem Erfordernis der Nutzung einer Plattform nach BEKJ und der Einführung des Obligatoriums für die elektronische Kommunikation professioneller Rechtsvertreter/innen in Straf- und Zivilverfahren.

    Ein schrittweises Vorgehen ist für die Digitalisierung der Justiz angezeigt. Der Aufbau einer sicheren und hochverfügbaren Kommunikations- und Akteneinsichts-Infrastruktur, welche mit bestehenden Systemen verknüpft werden muss, beansprucht im föderalen Justizsystem mehrere Jahre. Es sind viele Anpassungen sowohl an zentralen wie auch an dezentralen IT-Systemen umzusetzen, die Betriebsorganisationen müssen angepasst, Schnittstellen (APIs) für den Austausch definiert und umgesetzt werden.

  • Wo werden die digitalen Justizakten archiviert?

    Für die Archivierung der Akten sind die Justizbehörden der Kantone und des Bundes zuständig. Die Plattform dient dem elektronischen Rechtsverkehr (ERV) und der elektronischen Akteneinsicht, nicht jedoch der Langzeitarchivierung von digitalen Akten.

  • Werden auf der Plattform «Justitia.Swiss» personalisierte Auswertungen gemacht?

    Nein. Es werden nur personalisierte Auswertungen über die Plattform «Justitia.Swiss» gemacht, welche für das sichere Funktionieren der Plattform benötigt werden. Die Funktionen sind:

    • Übermittlung von Dokumenten, Art. 22 E-BEKJ
    • Verwalten von Gruppen, Art. 24 E-BEKJ
    • Löschung der Dateien, sobald diese für die Bearbeitung nicht mehr notwendig sind (bspw. Löschung der Daten gemäss Art. 22 Abs. 5 und 6 E-BEKJ)
  • Wie wird die Sicherheit der Plattform "Justitia.Swiss" gewährleistet?

    Einen sicheren und vertraulichen elektronische Datenaustausch zu gewährleisten, ist eine prioritäre Anforderung an das Projekt. Die sich auf der Plattform befindenden Daten werden gemäss den gesetzlichen Vorgaben geschützt. Zur Realisierung dieses Schutzes sind organisatorische, applikatorische und technische Massnahmen vorgesehen. Die Anpassung der Sicherheitsmassnahmen an die aktuelle Bedrohungslage ist eine permanente Aufgabe.

  • Welche Voraussetzung braucht es, um die Plattform "Justitia.Swiss" zu nutzen?

    Voraussetzung für eine Registrierung von Benutzerinnen und Benutzern ist eine sogenannte digitale Identität, welche ein hohes Sicherheitsniveau ausweist. Die Anforderungen an die Authentifizierung werden vom Bundesrat bestimmt (Art. 20 E-BEKJ). Die Rahmenbedingungen für die Phase der Pilotierung werden per Start Pilot – voraussichtlich 01.04.2024 – bekannt gegeben.

  • Ist die Nutzung der Plattform «Justitia.Swiss» kostenpflichtig?

    Für die Verfahrensbeteiligten sind Kosten für die Nutzung der Plattform «Justitia.Swiss» in den Prozesskosten mitenthalten.

  • In welchem Dateiformat können Dokumente über die Plattform transportiert werden?

    Prinzipiell ist keine Einschränkung der Dateiformate vorgesehen. Um jedoch die Sicherheit zu gewährleisten – insbesondere muss sichergestellt werden, dass keine virenbefallenen Dateien weitergeleitet werden – muss die Plattform formatspezifische Prüfungen der Dateien machen. Dies bedingt eine Beschränkung auf gebräuchliche Dateiformate. Die gültigen Formate werden vom Bundesgericht (Art. 38e E-BGG) resp. dem Bundesrat vorgegeben (vgl. bspw. Art. 128e E-ZPO)

  • Wird die Plattform «Justitia.Swiss» rund um die Uhr verfügbar sein?

    Die Plattform wird 7x24 zur Verfügung stehen, deshalb können jederzeit Eingaben aufgegeben und Akteinsicht wahrgenommen werden.